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FG Bremen Urteil v. - 3 K 70/03 (5) EFG 2005 S. 1506 Nr. 19

Gesetze: AO 1977 § 129, BewG 1991 § 22 Abs. 4 Nr. 1, GrEStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1

Falscher Zurechnungszeitpunkt auf Grund falscher Datumsangabe in notarieller Veräußerungsanzeige ist keine offenbare Unrichtigkeit

Ablehnung der Berichtigung eines Einheitswertbescheides

Leitsatz

1. Steuerlich relevante Mitteilungen über Grundstücksverkehrsangelegenheiten eines Notars sind nicht ähnlich wie Vorgänge im Verhältnis zwischen Betriebsprüfungsstelle und Veranlagungsstelle eines Finanzamts dem Vorfeld der amtlichen Steuerfestsetzung zuzurechnen.

2. Erfolgt nach einer Grundstücksübertragung die Zurechnungsfortschreibung auf den Erwerber deswegen auf einen falschen Stichtag, weil das in der notariellen Veräußerungsanzeige angegebene Übergabedatum unrichtig war, kann die Fortschreibung nicht nach § 129 AO berichtigt werden, weil der Fehler nicht in der Sphäre des Finanzamts entstanden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1506 Nr. 19
GAAAB-58858

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FG Bremen, Urteil v. 15.06.2005 - 3 K 70/03 (5)

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