Keine
Auswirkungen der Änderung der Einkunftsart im
Einkünftefeststellungsbescheid der GbR auf einen bestandskräftigen
Gewerbesteuermessbescheid der GbR
Einheitlicher
Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1997. Gesonderte Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den und den .
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 bis
1997
Leitsatz
1. Eine ausdrücklich im Namen
der Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten GbR gegen den
Gewerbesteuermessbescheid der GbR eingelegte Klage ist angesichts des Umstands,
dass insoweit nur die GbR, nicht aber ein früherer Gesellschafter
klagebefugt ist, unzulässig.
2. Eine von den Gesellschaftern der
aufgelösten GbR gegen den Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte erhobene Klage, mit der die
Gesellschafter lediglich die Umqualifizierung der vom FA als gewerblich
beurteilten Einkünfte in freiberufliche Einkünfte im
Feststellungsbescheid erreichen wollen, ist mangels eines allgemeinen
Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Änderung der Einkunftsart im
Feststellungsbescheid ließe nämlich die Rechtsfolgen des
bestandskräftig gewordenen Gewerbesteuermessbescheids bzw. des Bescheids
über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts
unberührt (kein Anwendungsfall des
§ 35b GewStG).
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1408 Nr. 18 IAAAB-58853
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 14.05.2003 - 2 K 1024/02
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