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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 1024/02 EFG 2005 S. 1408 Nr. 18

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, GewStG § 35b, AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Klagebefugnis nach Auflösung einer GbR

Keine Auswirkungen der Änderung der Einkunftsart im Einkünftefeststellungsbescheid der GbR auf einen bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheid der GbR

Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1997. Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den und den . Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 bis 1997

Leitsatz

1. Eine ausdrücklich im Namen der Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten GbR gegen den Gewerbesteuermessbescheid der GbR eingelegte Klage ist angesichts des Umstands, dass insoweit nur die GbR, nicht aber ein früherer Gesellschafter klagebefugt ist, unzulässig.

2. Eine von den Gesellschaftern der aufgelösten GbR gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erhobene Klage, mit der die Gesellschafter lediglich die Umqualifizierung der vom FA als gewerblich beurteilten Einkünfte in freiberufliche Einkünfte im Feststellungsbescheid erreichen wollen, ist mangels eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Änderung der Einkunftsart im Feststellungsbescheid ließe nämlich die Rechtsfolgen des bestandskräftig gewordenen Gewerbesteuermessbescheids bzw. des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts unberührt (kein Anwendungsfall des § 35b GewStG).

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1408 Nr. 18
IAAAB-58853

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 14.05.2003 - 2 K 1024/02

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