Veräußerung eines Beteiligungsbruchteils an freiberuflicher GbR auch bei Veräußerung vor dem nicht steuerbegünstigt,
wenn das wesentliche Sonderbetriebsvermögen nicht anteilig mitveräußert wird
Leitsatz
Veräußerungen von Bruchteilen der Beteiligung an einer freiberuflichen GbR sind nicht tarifbegünstigt, wenn das wesentliche
Sonderbetriebsvermögen nicht quotal mitveräußert wird (vertikale Spaltung).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Falle der Betriebsaufspaltung
ist auf die Frage der Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung infolge Einbeziehung des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens
übertragbar.
Eine von einer Steuerberatersozietät genutzte Büroetage ist auch dann funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie
nicht in besonderer Weise für diese Nutzung hergerichtet worden ist.
Dem zur Betriebsaufspaltung ergangenen Übergangserlass des (BStBl I 2001, 634) kommt keine
Bindungswirkung für die Behandlung von Bürogebäuden als wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilanteilsveräußerungen zu.
Die ab dem Jahr 2000 ergangenen BFH-Entscheidungen zu 1.) – 3.) beinhalten keine Rechtsprechungsänderung, die Anlass zur
Gewährung von Vertrauensschutz bei einer darauf gestützten Änderung im Jahre 1998 ergangener Ursprungsbescheide geben könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2005 S. 1053 DStRE 2006 S. 400 Nr. 7 EFG 2005 S. 1436 Nr. 18 EAAAB-58850
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.06.2005 - 17 K 794/03 F
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