Kein Verbot nachträglicher Erweiterung des Antrags auf Realsplitting
Leitsatz
Die nachträgliche Erweiterung des zuvor betragsmäßig begrenzten Antrags des Unterhaltsleistenden auf Durchführung des Realsplittings
mit entsprechend geänderter Zustimmungserklärung des Unterhaltempfängers stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, das die Bestandskraft
bereits ergangener Steuerbescheide durchbricht.
Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck lässt sich § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein Verbot der betraglichen Erweiterung
des Antrags nach Ergehen des Steuerbescheids nicht entnehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 72 Nr. 2 EFG 2005 S. 1911 Nr. 24 KÖSDI 2006 S. 14932 Nr. 1 HAAAB-58849
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.06.2005 - 17 K 6808/02 E
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