Verjährungsunterbrechung durch Beginn einer Außenprüfung
Leitsatz
Das Aktenstudium, die Überprüfung bzw. Einsichtnahme in die Umsatzsteuervoranmeldungen und Kassenunterlagen, die Erstellung
eines Literaturverzeichnis auf Grund des Aktenstudiums und der Entwurf der Prüfungsanordnung sprechen dafür, dass mit der
Außenprüfung begonnen wurde.
Die eingetretene Unterbrechung der Außenprüfung für mehr als sechs Monate erfolgt nicht aus Gründen, die das Finanzamt zu
vertreten hat, wenn vom Prüfer angeforderte und ihm zugesagte Unterlagen von dem Steuerpflichtigen nicht innerhalb der darauf
folgenden sechs Monate vorgelegen worden sind.
Es ist nicht erforderlich, dass der Prüfer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO Auskünfte von anderen
Stellen einholt und sich anderer Prüfungsmethoden bedient gegebenenfalls die Mitwirkung der Klägerin nach § 328 ff. AO erzwingt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-58838
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 20.01.2005 - 12 K 197/98
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