1. Grenzen einer Inanspruchnahme aufgrund der Mitwirkungspflicht ergeben sich daraus, dass die Mitwirkung ein der Ausübung
des pflichtgemäßen Ermessens unterliegendes Aufklärungs- und Beweismittel ist. Entsprechend § 92 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde
auch im Rahmen des § 200 AO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen
in Anspruch nimmt.
2. Ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO besteht für einen Steuerberater nur insoweit, als die Vorlage
von Unterlagen die Identität seines Mandanten und die Tatsache seiner Beratung tangiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 300 Nr. 5 EFG 2005 S. 1402 Nr. 18 SJ 2005 S. 13 Nr. 22 EAAAB-58837
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FG Münster, Urteil v. 25.07.2003 - 11 K 3622/02 AO
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