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Entlassungsabfindung bei Mitwirken an auslösendem Ereignis
Die die Auflösung einer Stiftung ermöglichende Einmahlzahlung einer Stadt an den 68 Jahre alten Stifter, die der Abfindung wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Ablösung der Pensionsverpflichtung dient, ist nicht als Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn sich die Entscheidung über die Auflösung der Stiftung aus der Absicht des Stifters begründet, sich aus dem aktiven Berufsleben zurückzuziehen und das Interesse der Stadt an der Liquidation der Stiftung erst entstand, nachdem ihr das Stiftungsvermögen angefallen war.