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Betriebsverfassung; | Sozialplan neugegründeter Unternehmen (§ 112a BetrVG)
Gründet der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG eine neue GmbH und übernimmt diese von der KG einen Betrieb, so handelt es sich bei der GmbH um eine Neugründung i. Z. mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen i. S. von § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG mit der Folge, daß eine Befreiung von der Sozialplanpflicht nicht eintritt (). Gleiches gilt für den Fall, daß zwei Unternehmen einzelne Betriebe einem neugegründeten Unternehmen, das die Betriebe mit einer auf dem Zusammenschluß beruhenden unternehmerischen Zielsetzung fortführen soll, übertragen. Auch hier handelt es sich um eine Neugründung i. Z. mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen i. S. von § 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG ().