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Gesellschafter-Fremdfinanzierung
BMF dehnt Begriff der „back-to-back-Finanzierungen” aus
Seit 1993 schränkt § 8a KStG den Zinsabzug bezüglich Gesellschafter-Darlehen dadurch ein, dass er die Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, sofern das Darlehen einen gewissen Faktor (derzeit das Eineinhalbfache) des Eigenkapitals übersteigt. Zunächst galt die Vorschrift ausschließlich Gesellschaftern, die ihre Zinserträge nicht oder nicht in Deutschland versteuern mussten, und somit vorwiegend Ausländern, bei denen ein Einkunftsverlagerungswunsch durch Umwandlung von Dividenden in Zinsen unterstellt wurde. Um zu verhindern, dass die ausländischen Gesellschafter die Vorschrift auf dem Umweg über die Kreditwirtschaft umgingen, verfügte der Gesetzgeber schon damals, dass die Regelung auch für Zinsen an einen Dritten gelten soll, wenn der Dritte als unmittelbarer Darlehensgläubiger auf den Anteilseigner zurückgreifen konnte.
„Back-to-back-Finanzierung” wie Gesellschafterdarlehen
Diese Ergänzung der Grundvorschrift stieß bei den deutschen Banken auf heftige Gegenwehr, war (und ist) es doch allgemein üblich, sich auch bei unzweifelhafter Kreditwürdigkeit einer Tochtergesellschaft von der Mutter mindestens eine Patronatserklärung geben zu lassen. Diese Rückgriffsmöglichkeit als letztes ...