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Gleichzeitige Grundstückszuordnung auf mehrere Rechtsträger nicht ausgeschlossen
Dem GrEStG ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG eine gleichzeitige Zuordnung von Grundstücken auf mehrere Rechtsträger ausgeschlossen sein soll. Daher unterliegen Eigentumsübertragungen an Grundstücken i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zwischen Untergesellschaften der Grunderwerbsteuer, und zwar selbst dann, wenn sich beide Gesellschaften in der Hand eines Alleingesellschafters – sei es einer natürlichen Person, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft – befinden und diese jeweiligen Alleingesellschafter identisch sind. Dies gilt dann erst recht bei einem Sachverhalt, wie er dem Streitfall zugrunde liegt, bei dem der Alleingesellschafter der übertragenden Untergesellschaft an der erwerbenden Untergesellschaft nur zu 70 v. H. beteiligt ist.