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Beiträge an den PSVaG
Die von den nicht mehrheitlich beteiligten Kommanditisten einer KG entrichteten Beiträge an den PSVaG mindern den steuerlichen Gesamtgewinn der KG nicht und sind daher nicht als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig bzw. sind – sofern sie den Gewinn der KG gemindert haben – dem Gewinnanteil der Mitunternehmer hinzuzurechnen. Allenfalls könnte ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht zu ziehen sein, der jedoch nicht in der Gewinnfeststellung der KG, sondern der Einkommensteuerveranlagung der Kommanditisten geltend zu machen wäre.