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OLG Hamm 21.02.1994 6 U 225/92

Tierhalterhaftung; | Haftungsverteilung bei Angriff eines Rottweilers auf einen Dackel

Wird im Zuge des Angriffs eines Rottweilers auf einen Dackel die Halterin des Dackels von dem Rottweiler angesprungen und verletzt, sind ihr Halter und Hüter des Rottweilers zum Schadensersatz verpflichtet (§ 833 Satz 2 BGB). Das gilt auch dann, wenn der Dackel erst durch Bellen auf sich aufmerksam gemacht hat; die von ihm ausgehende Tiergefahr tritt zurück. Für tägliche Besuche von Angehörigen im Krankenhaus ist in Anlehnung an § 9 Abs. 3 ZuSEG eine Entschädigung von 0,40 DM/km angemessen. Für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts sind im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Verpflegungskosten in Höhe von 10 DM/Tag zu berücksichtigen (, NJW-RR 1995, 599).

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