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BGH 06.04.2005 XII ZR 132/03, NWB 34/2005 S. 277

Mietrecht | Wahrung der Schriftform bei langfristigem Mietvertrag mit einer GmbH

Der für eine GmbH geleisteten Unterschrift unter einen langfristigen Mietvertrag ist zur Wahrung der Schriftform ein die Vertretung kennzeichnender Zusatz nicht zwingend beizufügen, da auch eine Unterzeichnung als Vertreter ohne Vertretungsmacht der Schriftform nicht entgegengestanden hätte (). Nur wenn von mehreren Vermietern oder Mietern oder von mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich einer unterschreibt, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz erforderlich, weil andernfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet (vgl. und v. - XII ZR 134/02).

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