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Unterhaltsrecht | Freistellung von Steuernachteilen beim begrenzten Realsplitting
§ 1585b Abs. 3 BGB schränkt die Forderung von Unterhalt für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie von entsprechenden Erfüllungssurrogaten ein, weil die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich darauf gerichtet ist, die Mittel für den laufenden Lebensbedarf des Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Ausgleich des Steuernachteils, der ihm aufgrund seiner Zustimmung zum begrenzten Realsplittung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erwächst, ist dagegen ein Anspruch eigener Art, auf den § 1585b Abs. 3 BGB weder unmittelbar noch sinngemäß anzuwenden ist ().