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Zivilrecht | Aushandeln einer vertraglichen Zusatzvereinbarung
Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluss an einen Formularvertrag unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte AGB dar, so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei „im Einzelnen ausgehandelt” (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht die Feststellung, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung „freigestellt” habe; Voraussetzung für ein „Aushandeln” ist – jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text –, dass der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, dass der andere deren Sinn wirklich erfasst hat ().