Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf das Gebäude und Grund und Boden; fehlende Begründung als Verfahrensmangel
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) ist weder von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), noch der des Bundesgerichtshofs (BGH), noch der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewichen.
a) Ist wie im Streitfall ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, dann ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen. Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Wertermittlungsverordnung (WertV 1988) entsprechend herangezogen werden (, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252; vom IX R 13/00, BFH/NV 2003, 769, jeweils m.w.N.). Nach § 7 WertV 1988 ist der Verkehrswert mit Hilfe des Vergleichswert-, des Ertragswert- oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Welches dieser —gleichwertigen— Wertermittlungsverfahren jeweils anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom IX R 130/90, BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215). Schon deshalb entzieht sich die Wahl der Ermittlungsmethode einer Verallgemeinerung. Bei selbstgenutzten und bei vermieteten Eigentumswohnungen (im Privatvermögen) ist jedenfalls grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung unter Anwendung des Sachwertverfahrens angebracht (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 769). Von diesen Rechtssätzen ist auch das FG im Streitfall ausgegangen.
b) Der (Versicherungsrecht 1970, 930) entschieden, dass für die Bemessung des Verkehrswerts eines bebauten Grundstücks nicht nur der Ertragswert, sondern auch der Sachwert zu berücksichtigen sei; beide Werte könnten sogar nebeneinander —je nach Lage des Falles auch das Mittel zwischen ihnen— herangezogen werden; für die Bestimmung des Verkehrswerts eines bebauten Grundstücks komme es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Zu diesen Rechtssätzen steht das Urteil des FG ebenfalls nicht in Widerspruch.
c) Die Vorentscheidung weicht auch nicht vom und 20/82 (BVerfGE 74, 182) ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat das BVerfG darin nicht den Rechtssatz aufgestellt, der Wert eines Mietwohngrundstücks richte sich regelmäßig nach dem Reinertrag. Bei dieser Formulierung (unter C. II. 1. a) handelt es sich lediglich um ein Zitat aus den Gesetzesmaterialien. Entschieden hat das BVerfG hingegen, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, wenn die Bewertung von Einfamilienhäusern im Sachwertverfahren zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung im Ertragswertverfahren.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. In der mit der Beschwerde beanstandeten —angeblich— „begründungslosen Annahme des Sachwertverfahrens” liegt kein Verfahrensfehler. Das Fehlen von Entscheidungsgründen ist ein Verfahrensfehler i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn überhaupt jede Begründung fehlt oder die Begründung so unverständlich und verworren ist, dass die Überlegungen des Gerichts nicht mehr erkennbar sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 119 Rz. 23). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Eine nur lückenhafte Begründung ist dagegen kein Verfahrensmangel (vgl. , BFH/NV 1999, 1106), sondern allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler, über den im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht entschieden werden kann.
3. Im Übrigen beanstandet die Klägerin der Sache nach, dass die Vorentscheidung auf falscher Rechtsanwendung beruhe. Das ist jedoch kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1813 Nr. 10
AAAAB-58633