Der Rückforderung von Kindergeld steht nicht Treu und Glauben entgegen, wenn der Kindergeldberechtigte die neue "Wohnung"
nicht mitteilt
Leitsatz
Einer Rückforderung von Kindergeld steht nicht entgegen, dass die Familienkasse möglicherweise hätte Ermittlungen anstellen
müssen, wenn die Kindergeldberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Kindergeldberechtigte hat die neue
Wohnung nicht mitgeteilt und auch nicht, dass es sich dabei um 2 möblierte Zimmer mit WC/Dusche im Hause ihrer Eltern handelt.
Dieses gelegentliche Verweilen bei den Eltern schließt die Annahme aus, dass die Wohnung zur dauernden Bleibe i.S.d. § 8 AO
diente.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-58538
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 31.08.2004 - 1 K 2772/03
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