Kürzung der Rohtabakprämie wegen unvollständiger Parzellenangabe
Leitsatz
Die Sanktionsregelung des Art. 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 (nach der die dem betreffenden Erzeuger für die
laufende Ernte zu zahlende Rohtabakprämie um 5 % gekürzt wird, wenn die Parzelle, auf der der Tabak erzeugt wird, nicht der
im registrierten Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht) verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
noch gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
Es obliegt der Sorgfalt des Tabakerzeugers in eigenen Angelegenheiten, zu überprüfen, ob die Parzelle, auf der der Tabak erzeugt
wird, der im registrierten Anbauvertrag angegebenen Parzelle entspricht und korrekt bezeichnet ist, d.h. auch unvollständige
Angaben erfüllen den Tatbestand der Sanktionsnorm VO (EG) Nr. 2848/98 Art. 50 Abs. 2a.
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