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Berechnung der Rückstellungen für Altersteilzeit
Die Bundesagentur für Arbeit erstattet bestimmte Arbeitgeberleistungen bei Altersteilzeitverträgen in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst entscheidet sie auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob die Fördervoraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Anschließend wird dann zu Beginn des eigentlichen Erstattungsverfahrens die Höhe der Leistungen für die gesamte Förderdauer festgelegt; auf gesonderten Antrag erfolgt eine monatliche Auszahlung.
Bei der Anwendung der Rdnr. 20 des , BStBl I 1999 S. 959, ist fraglich, ab wann Erstattungsansprüche nach § 4 AltTZG 1996 gegen die Bundesagentur für Arbeit rückstellungsmindernd zu berücksichtigen sind. Rdnr. 20 des BMF-Schreibens geht auf die Zweistufigkeit der Erstattung nicht ein.
Soweit Steuerpflichtige sich auf Rdn...