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Keine umsatzsteuerliche Organschaft bei mehrheitlicher Beteiligung der Organgesellschaft am Organträger
Eine GmbH, die mehrheitlich die Anteile an der KG hält, kann umsatzsteuerlich nicht Organgesellschaft dieser KG sein, weil sie nicht finanziell in die KG eingegliedert ist. Dies gilt auch dann, wenn die übrigen (Minderheits-)Gesellschafter der KG zugleich die gesamten Anteile an der GmbH halten.
Im Streitfall bestand zunächst eine Organschaft zwischen der KG als Organträgerin (Gesellschafter der KG waren C und D) und der A-GmbH als Organgesellschaft, deren Gesellschafter ebenfalls C und D waren. 1997 übertrugen C und D dann 99,72 % ihrer Anteile an der KG auf die von ihnen beherrschte GmbH mit der Folge, dass nunmehr die bisherige Organgesellschaft (GmbH) die Mehrheit der Anteile am bisherigen Organträger (KG) hielt.
Der BFH entschied nun, dass die KG als bisherige Organträgerin ab ...BStBl 1999 II S. 514