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FinMin Saarland - B/2-4 - 111/05 - S 2444

Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

Bezug:

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kirchensteuern im Saarland sind das Saarländische Kirchensteuergesetz – KiStG-Saar – in der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt des Saarlandes 1977 S. 598), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland vom (Amtsblatt des Saarlandes 2002 S. 1414), und die anerkannten Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften.

Die anerkannten Steuerbeschlüsse werden i. d. R. jährlich im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

2. Kirchensteuerpflicht

Von den nach § 1 KiStG-Saar steuerberechtigten Religionsgemeinschaften üben z. Zt. das Besteuerungsrecht aus:

  • die Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche (Speyer und Trier)

  • die Protestantische Landeskirche der Pfalz

  • die Evangelische Kirche im Rheinland

  • das Katholische Bistum der Altkatholiken

  • die Synagogengemeinde Saar

Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben. Die Staatsangehörigkeit ist dabei unbeachtlich.

Mangels Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Saarland ist bei beschränkter Steuerpflicht, bei erweiterter unbeschränkter Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG und Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, keine Kirchensteuer zu erheben.

a) Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchenmitgliedschaft und des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes im Saarland folgt.

b) Ende der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht endet

  • bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

  • bei Wegzug mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz aufgegeben wurde,

  • bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.

Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift wirksam. In öffentlich beglaubigter Form eingereichte Austrittserklärungen werden mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam.

3. Erhebungsformen

Die Finanzämter verwalten die Kirchensteuern, die als

  • Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen),

  • besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört,

erhoben werden.

4. Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Kirchensteuer wird nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a KiStG-Saar auch als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben (Kirchenlohnsteuer). Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ist bei der konfessionsverschiedenen Ehe die Hälfte der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten Steuer beider Ehegatten. Die Kirchenlohnsteuer bei der glaubensverschiedenen Ehe bemisst sich nach der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten. Für die Kirchenlohnsteuer gelten die Vorschriften für das Lohnsteuerabzugsverfahren (§§ 38 ff. EStG) sinngemäß.

a) Betriebsstättenbesteuerung

Nach § 14 Abs. 3 KiStG-Saar ist auf Antrag der Kirchen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Kirchenlohnsteuer auch für solche kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Saarlandes haben, deren Lohnsteuer aber von einer im Saarland gelegenen Betriebsstätte berechnet und einbehalten wird (Betriebsstättenbesteuerung).

Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen der Betriebstättenbesteuerung sind im Saarland für alle Arbeitnehmer gegeben, die einer steuererhebenden evangelischen Kirche (Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte: ev) einer römisch-katholischen Diözese (rk) oder der alt-katholischen Kirche (ak) angehören. Eine Ausnahme besteht für Personen jüdischen Glaubens (is); hier ist nur für die Arbeitnehmer Kirchensteuer einzubehalten, die im Saarland einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Bei der Betriebsstättenbesteuerung ist der im Saarland geltende Kirchensteuersatz maßgebend. Soweit der Kirchensteuersatz im Saarland höher ist als am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Arbeitnehmers, ist für eine Erstattung des Unterschiedsbetrages das dort geltende Recht maßgebend.

b) Kirchenlohnsteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Es gelten die Erlasse vom  – B/4 – 38/99 – S 2444 und vom – B/4 – 58/2000 – S 2444 – (vgl. Oberste FinBeh der Länder, Erlass vom  – S 2447; BStBl 1999 I S. 509).

c) Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld wird nicht im Lohnsteuer-Abzugsverfahren erhoben.

5. Veranlagung zur Kirchensteuer

Die Veranlagung zur Kirchensteuer wird von dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt durchgeführt.

Der Kirchensteuersatz ergibt sich aus den anerkannten Beschlüssen der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Er beträgt z. Zt. im Saarland einheitlich 9 % der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des vorstehenden Satzes ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge zu mindern. § 35 EStG ist bei der vorgenannten Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht anzuwenden (vgl. § 51a EStG).

Grundlage bildet also das zu versteuernde Einkommen, das in den Fällen des § 32 EStG stets unter Berücksichtigung kindbedingter Freibeträge zu ermitteln ist. Der Ansatz der Freibeträge erfolgt bei den Zuschlagsteuern stets mit dem Jahresbetrag.

Es ergibt sich folgendes Ermittlungsschema:

zu versteuerndes Einkommen

zzgl. steuerfreie Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG

abzgl. nicht abziehbare Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG

= für Kirchensteuer maßgebendes zu versteuerndes Einkommen

Kirchensteuer-Vorauszahlungen sowie einbehaltene Kirchenlohnsteuerbeträge werden auf die festgesetzte Kirchensteuer vom Einkommen bzw. das festgesetzte besondere Kirchgeld angerechnet.

Das besondere Kirchgeld wird nur im Rahmen der Jahresveranlagung, nicht jedoch im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren erhoben.

a) Konfessionsverschiedene Ehe

Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt vor, wenn Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen angehören. Bei konfessionsverschiedenen Ehegatten gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. Wird von beiden Ehegatten Kirchensteuer erhoben, bedeutet dies, dass die Kirchensteuer von der Hälfte der Einkommensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten ist. Die Kirchensteuer vom Einkommen ist wie folgt festzusetzen:

  1. Getrennte Veranlagung nach § 26a EStG, besondere Veranlagung nach § 26c EStG:

    Die getrennte Veranlagung von Ehegatten führt stets zu einer Individualbesteuerung bei der Kirchensteuer. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten Steuer jedes Ehegatten.

  2. Zusammenveranlagung nach § 26b EStG:

    Die Kirchensteuer bemisst sich für jeden Ehegatten nach der Hälfte der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten Steuer beider Ehegatten.

b) Glaubensverschiedene Ehe

Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört.

  1. ba) Getrennte Veranlagung nach § 26a EStG, besondere Veranlagung nach § 26c EStG:

    Die Kirchensteuer bemisst sich nach der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten.

  2. Zusammenveranlagung nach § 26b EStG:

    Die Kirchensteuer bemisst sich für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 6 Abs. 2 KiStG-Saar ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 EStG (Einkommensteuertarif) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt in diesen Fällen entsprechend für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Beispiel 1: Die kinderlosen Ehegatten M und F leben nicht dauernd getrennt. Nur M gehört einer steuerberechtigten Kirche an. M hat in 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 35.000,– €. Darüber hinaus hat er Dividenden i. H. v. 7.500,– € eingenommen, die gem. § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei sind. Werbungskosten sind ihm i. H. v. 1.000,– € entstanden. F hat in 2004 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 20.000,– € sowie Dividendeneinnahmen i. H. v. 2.500,– (Werbungskosten 250,– €), die ebenfalls zur Hälfte steuerfrei sind.


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M
F
 
Einkünfte nichtselbständige Arbeit
35.000,–
 
Einkünfte V. u. V.
20.000,–
 
Einkünfte Kapitalvermögen
  3.250,–
  1.125,–
 
Summe der Einkünfte
38.250,–
21.125,–
59.375,–
Gesamtbetrag d. Einkünfte
 
 
59.375,–
Sonderausgaben
 
 
  4.375,–
Zu versteuerndes Einkommen
 
 
55.000,–

Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte jedes Ehegatten:


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M
F
Gesamtbetrag d. Einkünfte
38.250,–
21.125,–
+ Erhöhung § 3 Nr. 40 EStG
  3.750,–
  1.250,–
    500,–
    125,–
korrigierter Gesamtbetrag d. Einkünfte gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStG-Saar
41.500,–
22.250,–
fiktive Einkommensteuer
10.131,–
  3.543,–

zu versteuernden Einkommen gem. § 51a EStG:


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zu versteuerndes Einkommen
55.000,–
3.750,–
1.250,–
500,–
125,–
 
60.625,–

Einkommensteuer It. Splittingtabelle = Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer: 12.126,–

Der auf M entfallende Anteil der gemeinsamen Einkommensteuer berechnet sich wie folgt:


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10.131,– × 12.126,–
13.674,– (10.131,– + 3.543,–)
= 8.984,–
Kirchensteuer 9 %
808,57

c) Besonderes Kirchgeld

Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Protestantische Landeskirche der Pfalz und die Diözesen Speyer und Trier der Römisch-Katholischen Kirche erheben ein besonderes Kirchgeld. Die Verwaltung obliegt den Finanzämtern. Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer durch Kirchensteuerbeschluss festzulegenden Steuertabelle erhoben. Zur Zeit gilt für alle genannten Kirchen folgende Tabelle:


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Stufe
Bemessungsgrundlage § 6 Abs. 3 KiStG (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG
Jährliches besonderes Kirchgeld
1
 30.000 –  37.499
96
2
 37.500 –  49.999
156
3
 50.000 –  62.499
276
4
 62.500 –  74.999
396
5
 75.000 –  87.499
540
6
 87.500 –  99.999
696
7
100.000 – 124.999
840
8
125.000 – 149.999
1.200
9
150.000 – 174.999
1.560
10
175.000 – 199.999
1.860
11
200.000 – 249.999
2.220
12
250.000 – 299.999
2.940
13
300.000    und mehr
3.600

Das besondere Kirchgeld ist von Kirchensteuerpflichtigen zu erheben, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

Steuerberechtigt sind die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. Neben den unter 2. genannten steuererhebenden Kirchen sind dies im Bereich des Saarlandes:

  • die Gemeinden der Evangelisch-Methodistischen Kirche Deutschlands,

  • die Gemeinden des Bundes Evangelischer Freikirchlicher Gemeinden Deutschlands,

  • von der Russisch-Orthodoxen Kirche, Diözese von Berlin und Deutschland (Auslandskirche, nicht Moskauer Patriarchat), die Gesamtgemeinde Saarbrücken,

  • die Neuapostolische Kirche im Saarland, Gemeinde Saarbrücken,

  • die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten im Saarland,

  • die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, Kirchenbezirk Süddeutschland, Gemeinden Saarbrücken, Walpershofen, Fürth, Spiesen,

  • die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland für das Gebiet des Saarlandes.

Programmtechnisch ist es nicht möglich, Fälle von der Kirchgelderhebung auszunehmen, in denen der allein- bzw. besserverdienende Ehegatte einer steuerberechtigten, aber nicht steuererhebenden Kirche (Freikirche) angehört.

Beispiel 2: Der alleinverdienende Ehegatte M gehört einer selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde im Saarland an, die Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit „steuerberechtigt” i. S. d. KiStG-Saar ist. Der Ehegatte F gehört der Evangelischen Kirche der Pfalz an. Es wird ein besonderes Kirchgeld festgesetzt.

Ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung die Mitgliedschaft eines Ehegatten in einer Freikirche, ist manuell dafür Sorge zu tragen, dass die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds unterbleibt.

Eine Kirchensteuer vom Einkommen ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen. Hierdurch wird erreicht, dass in Fällen der gleichzeitigen Festsetzung (Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer/besonderes Kirchgeld) nur der jeweils höhere Betrag erhoben werden kann. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

Beispiel 3: Sachverhalt wie Beispiel 1. Bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 55.000,– € fällt ein besonderes Kirchgeld i. H. v. 276,– € an. Da die Kirchensteuer 808,57 € beträgt, wird das besondere Kirchgeld nicht erhoben.

Beispiel 4: Die Ehegatten M und F werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nur M gehört einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an; er erzielt keine Einkünfte. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 63.000 €. Es wird ein besonderes Kirchgeld i. H. v. 396,– € erhoben.

6. Besonderheiten

a) Kirchensteuer bei Wohnsitzwechsel

Für das Jahr des Wohnsitzwechsels wird bei abweichenden Kirchensteuersätzen zwischen dem bisherigen und dem späteren Wohnsitzland der Maßstab für die Berechnung der Kirchensteuer gezwölftelt. Die Kirchensteuer wird dann entsprechend der Dauer des jeweiligen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nach Monaten mit dem Kirchensteuersatz erhoben, der für das jeweilige Bundesland gilt. Dabei ist für den Monat des Umzugs noch der für den bisherigen Wohnsitz maßgebliche Kirchensteuersatz anzuwenden. Unbeachtlich ist, in welchen Monaten die Einnahmen zugeflossen sind.

b) Kirchensteuer bei Kirchenein- bzw. Kirchenaustritt

Eine Religionsgemeinschaft kann für die Dauer der Kirchenzugehörigkeit eine Kirchensteuer erheben. Bei Kirchenein- und -austritten eines Steuerpflichtigen im Laufe des Veranlagungszeitraums ist deshalb die Kirchensteuer nur zeitanteilig zu erheben. Für die vollen Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, wird je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuerschuld ergäbe. Tritt bei einer konfessionsgleichen oder einer konfessionsverschiedenen Ehe nur ein Ehegatte aus der Kirche aus, so wird die bis zum Zeitpunkt des Austritts konfessionsgleiche bzw. konfessionsverschiedene Ehe zur glaubensverschiedenen Ehe. Zur Ermittlung der Kirchensteuerschuld ist der Veranlagungszeitraum aufzuteilen in je einen Abschnitt der konfessionsgleichen bzw. konfessionsverschiedenen Ehe und der glaubensverschiedenen Ehe.

c) Kirchensteuer bei sowohl unbeschränkter/beschränkter Einkommensteuerpflicht während eines Kalenderjahres

Auch in diesen Fällen erfolgt eine Zwölftelung wie unter b) Satz 2 beschrieben.

7. Rechtsbehelfe

Soweit die Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet wird, gelten für die Rechtsbehelfe die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Die Finanzämter haben die Kirchen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung sind die Kirchen im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

8. Stundung, Niederschlagung, Erlass der Kirchensteuer

Über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Kirchensteuer entscheiden die in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen. Wird eine Maßstabsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder abweichend festgesetzt, so umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. Dies gilt auch, soweit die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes ausgesetzt wird, der einer Kirchensteuerfestsetzung zugrunde liegt. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist.

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

FinMin Saarland v. - B/2-4 - 111/05 - S 2444

Fundstelle(n):
EAAAB-58435