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BVerwG 09.02.1995 4 C 23/94
Bauplanungsrecht; | Rechtsschutzbedürfnis für eine Nachbarklage
Erklärt ein Bauherr ausdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen, an der ihm erteilten Baugenehmigung festhalten zu wollen, so darf das Gericht das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage des Nachbarn nicht mit der Begründung verneinen, es halte die Verwirklichung der Baugenehmigung deshalb für äußerst unwahrscheinlich, weil sie wirtschaftlich unsinnig wäre (§ 42 VwGO). Aus dem Bundesrecht folgt nicht, daß mit der Erteilung der Baugenehmigung ein zuvor (nach dem Landesbauordnungsrecht) erteilter Bauvorbescheid gegenstandslos wird (, MDR 1995, 572).