OFD Frankfurt am Main - S 2101 A - 2 - St II 2.03

Abzug von Unterhaltsleistungen an im EU-Ausland lebende geschiedene Ehegatten (Realsplitting nach § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG);

Vereinbarkeit des Realsplittings mit EU-Recht ()

Bezug:

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten sind bis zu 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Vorschriften für das Realsplitting sind darüber hinaus bei Staatsangehörigen eines EU/EWR-Staates, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, anzuwenden, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Für die Anwendung des Realsplittings nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist zusätzlich Voraussetzung, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Mit hat der EuGH in der Rechtssache „Schempp” (Rs. C-403/03) entschieden, dass es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, wenn ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland leben würde. Hierin liegt keine unzulässige Diskriminierung im Sinne von Artikel 12 EG, da die Ungleichbehandlung auf unterschiedlichen steuerlichen Regelungen beruht, die ungeachtet der Staatsangehörigkeit für alle Personen gelten, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat leben.

Dem vom EuGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, lebt in Deutschland und ist geschieden. In seinen Einkommensteuer-Erklärungen machte er Unterhaltszahlungen an seine in Österreich lebende frühere Ehefrau im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 1 des EStG geltend.

Das Finanzamt ließ die Unterhaltszahlungen in den entsprechenden Einkommensteuer-Bescheiden unberücksichtigt, da die Besteuerung der Zahlungen bei der Ehefrau nicht durch eine Bescheinigung der österreichischen Steuerbehörden nachgewiesen wurde. Im Streitfall konnte der Kläger die entsprechende Bescheinigung nicht vorlegen, da nach österreichischem Einkommensteuerrecht die Unterhaltszahlungen bereits dem Grunde nach nicht der Besteuerung unterworfen werden.

Ruhende Verfahren sind unter Beachtung des v.g. EuGH-Urteils fortzuführen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2101 A - 2 - St II 2.03

Fundstelle(n):
ZAAAB-58428