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Bürgschaftsübernahme durch betrieblich beteiligten GmbH-Gesellschafter
Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten zur Förderung der betrieblichen Beteiligung des Ehegatten
Die Schuldübernahme zur Ablösung einer Bürgschaft eines Gesellschafters oder einer ihm nahe stehenden Person führt nicht zu einer verdeckten Einlage und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung, wenn im Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft die Regressforderung gegen die GmbH nicht mehr werthaltig ist, so der BFH in seiner Entscheidung v. - X R 36/02.
Sachverhalt
Im Streitfall betrieb die Klägerin ein Vermietungsunternehmen, das Reinigungsmaschinen und Zubehör fast ausschließlich an eine GmbH vermietete. An dieser GmbH war die Klägerin beteiligt. Aufgrund der engen geschäftlichen Beziehungen zwischen den zwei Unternehmen gehörte die Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Die Klägerin verbürgte sich für einen Kredit der GmbH. Nachdem die GmbH aufgelöst wurde, ist die Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Auch ihr Ehemann, der an der GmbH nicht beteiligt war, verbürgte sich gegenüber einer Bank für Verbindlichkeiten der GmbH. Die Bürgschaftsverpflichtung löste er durch eine Schuldübernahme ab. Sowohl bezüglich der Zahlungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der ...