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Veräußerung einer verpachteten Gaststätte
Die Veräußerung einer verpachteten Gaststätte, bei der der Erwerber als neuer Verpächter in den bestehenden Pachtvertrag eintritt und somit das Verpachtungsunternehmen des Veräußerers fortführt, unterliegt als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht der Umsatzsteuer. Die für diesen Umsatz ausgewiesene Steuer wird nicht geschuldet und ist somit für den Erwerber nicht als Vorsteuer abziehbar.