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Schenkungsrecht; | Rückforderung einer Schenkung nach dem Tod des verarmten Schenkers durch das Sozialamt
Der Anspruch aus § 528 BGB (Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers) geht jedenfalls insoweit nicht mit dem Tod des Schenkers unter, wie dieser Sozialhilfe in Anspruch genommen hat. Nach der Regelung in § 90 BSHG ist verschenktes Vermögen unabhängig vom Willen des Schenkers in den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB von vornherein materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet, dem Schenker erbrachte Sozialleistungen zu erstatten. Wegen dieser über den Tod des Schenkers hinaus fortbestehenden Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe kommt auch ein Erlöschen des auf den Beschenkten als Erben übergegangenen Anspruchs aus § 528 BGB im Wege des Zusammenfalls von Gläubiger- und Schuldnerstellung (sog. Konfusion) nicht in Betracht. Der Zeitpunkt, an dem der Träger der Sozialhilfe durch seine Überle...