Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen zur Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Schimmelpilze
Im Gegensatz zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden in Folge Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasung bzw. Asbestfasern kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei Schimmelpilzen nicht in Betracht. Die Entstehung von Schimmelpilzen ist auf ein Verschulden des Eigentümers oder Mieters oder auf ein Verschulden des Bauträgers zurückzuführen, so dass keine Zwangsläufigkeit i. S.d. § 33 EStG vorliegt.