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BFH 27.04.2005 I R 80/04, NWB direkt 33/2005 S. 3

Verzinsung des Steuererstattungsanspruchs

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung zu verzinsen. Zweck des § 236 AO ist es, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren. Der Begriff des Herabsetzens ist mehrdeutig. Er mag im Regelfall mit einer Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund der gerichtlichen Entscheidung einhergehen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, ihn „wirtschaftlich” mit Blick auf das angestrebte und erzielte Ergebnis der St...

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