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Kein Steuererlass für sog. Scheinvater
Die Frage, ob einem sog. Scheinvater, der die Vaterschaft für ein fremdes Kind zunächst anerkannt und Unterhalt geleistet hatte, später aber die Vaterschaft erfolgreich gerichtlich angefochten und deshalb die kindbedingten Steuerermäßigungen rückwirkend verloren hat, die entsprechenden Steuerrückforderungen dann zu erlassen sind, wenn er von dem leiblichen Vater des Kinds keinen Ersatz zu erlangen vermag, ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Das Risiko der Uneinbringlichkeit dieser Ansprüche ist nach der Gesetzeslage dem Kläger zugewiesen. Ein genereller Rechtssatz, dass bei Uneinbringlichkeit des Ersatzanspruchs das Ermessen stets auf Null reduziert und die Einkommensteuer dementsprechend teilweise zu erlassen wäre, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Uneinbringlic...