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Die Abrechnung im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren nach dem RVG
Eine systematische Darstellung der Abrechnung durch den Steuerberater
Dieser Beitrag befasst sich im Anschluss an den Aufsatz in NWB F. 30 S. 1525 mit der Abrechnung des steuerlichen Beraters, der im Steuerstrafverfahren und im steuerrechtlichen Bußgeldverfahren tätig wird. Zum wurde die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt. Nach § 45 StBGebV sind auf die Vergütung des Steuerberaters u. a. im Strafverfahren und im Bußgeldverfahren die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden. Im Vergleich zur BRAGO sind die Gebühren anders bezeichnet, neu strukturiert und erheblich erhöht worden.
I. Der Rahmen
Die Honorierung der Beistandsleistung in Straf- und Bußgeldsachen ist in Teil 4 und 5 des Vergütungsverzeichnisses (VV) des RVG geregelt. Als Gebühr bestimmt das Vergütungsverzeichnis hier sog. Betragsrahmengebühren für den Wahlanwalt. Innerhalb dieser im Gesetz festgelegten Rahmengebühren hat der Berater seine Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 RVG). Häufig wird nach der Mittelgebühr abgerechnet. Diese bestimmt sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mindestbetrag + Höchstbetrag = Summe : 2 =
Mittelgebühr |
II. Verteidigung im Steuerstrafverfahren
1. Allgemeines
Gem. können in Strafsachen die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zu Verteidigern