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Mitarbeitende Familienangehörige und Sozialversicherung
Beitrags- und Leistungsrecht von Alt- und Neufällen
Grundlage der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Arbeitnehmern ist das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis. Wer als Arbeiter oder Angestellter gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, unterliegt nach den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI, 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Versicherungspflicht in den genannten Versicherungszweigen. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Beurteilung von mitarbeitenden Familienangehörigen. Dabei ist jedoch die Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von einer nicht versicherungspflichtigen familienhaften Mithilfe nicht immer ganz einfach. Zusätzlich führten divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Versicherungsträger in der Vergangenheit zu einer Rechtsunsicherheit für die Betroffenen; diese abzubauen hat sich nunmehr der Gesetzgeber zum Ziel gesetzt. Der Artikel gibt zunächst einen grundsätzlichen Überblick über die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien, behandelt anschließend das Verfahren der gesetzlichen Neuregelung für Ehegattenbeschäftigungen ab und geht auch auf die Behandlung von Altfällen von vor diesem Datum abgeschlossenen Vertragsverhältnis...