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Arbeitsförderung | Zweckbefristung bei einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Die Förderung und Zuweisung eines Arbeitnehmers seitens der Arbeitsverwaltung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme i. S. von §§ 260 ff. SGB III rechtfertigt nicht nur die kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags bis zum Ende der bei Vertragsschluss bereits bewilligten Förderung, sondern auch eine Zweckbefristung für die Gesamtdauer der längstens dreijährigen Förderung einschließlich etwaiger bei Vertragsschluss noch ungewisser Verlängerungen durch die Arbeitsverwaltung. Eine gegenüber der Arbeitsverwaltung eingegangene Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach dem Ende der Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen, führt weder zur Unwirksamkeit der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Befristung noch zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbei...