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Einkommensteuer | Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG; Betriebe gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge
Nach dem NWB NAAAB-58244 erhalten die Rn. 23 und 24 des (BStBl 2002 I S. 935) folgende Fassung: „Rn. 23: Kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG liegen insoweit nicht vor, als der Gewinn zulässigerweise als Rücklage ausgewiesen wird. Eine Rücklagenbildung ist anzuerkennen, soweit die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nachhaltig nicht erfüllt werden können. Das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsfähigkeit des BgA zu erhalten, reicht für eine unschädliche Rücklagenbildung nicht aus. Vielmehr müssen die Mittel für bestimmte Vorhaben – z. B. Anschaffung von Anlagevermögen – angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch kei...