BFH Beschluss v. - VIII B 142/04

Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen bei deren Veräußerung zum Preis von 1 DM

Gesetze: EStG § 17

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines objektiv willkürlichen Rechtsanwendungsfehlers des Finanzgerichts (FG) zuzulassen (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. , BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Dem FG ist entgegen der Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ein derartiger Fehler nicht unterlaufen.

a) Das FG hat seiner Entscheidung, ob die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist, diejenigen abstrakten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt, die in der Rechtsprechung des BFH zur Entscheidung über die Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit einer Anteilsübertragung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgestellt worden sind. Es ist von der Vermutung der Entgeltlichkeit bei Verträgen zwischen fremden Dritten ausgegangen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des Vertragspartners vorhanden sind (vgl. z.B. das vom FG zitierte , BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424).

Die Annahme des FG, im Streitfall lägen Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht vor, weil die Geschäftsanteile zum Preis von 1 DM verkauft worden seien, obwohl ihr nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelter Wert 17 000 DM betragen habe, lässt keinen Fehler erkennen. Es kommt hinzu, dass die Erwerberin insoweit keine fremde Dritte war, als ihr Ehemann gemeinsam mit dem Kläger Gesellschafter einer GbR war.

b) Das FG hat auch keinen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es eine in vollem Umfang unentgeltliche und nicht eine teilentgeltliche Anteilsübertragung angenommen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf die Kommentierung zur teilentgeltlichen Veräußerung bei Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 17 Rz. 105 und dem dort aufgeführten Beispiel. Dort wird ausgeführt, dass bei der Veräußerung eines Anteils zum Verkehrswert von 200 DM zum Preis von 40 DM zu 1/5 eine entgeltliche Anteilsveräußerung und zu 4/5 eine voll unentgeltliche Übertragung vorliegt. Im Streitfall wäre bei einem Verkehrswert von 17 000 DM und einem Preis von 1 DM zu einem Bruchteil von 1/17 000 (entspricht 0,0058823 v.H.) eine entgeltliche und zu einem Bruchteil von 16 999/17 000 eine unentgeltliche Anteilsübertragung vorgenommen worden. Dass das FG diesen Sachverhalt als voll unentgeltlich beurteilt und den Betrag von 1 DM vernachlässigt hat, ist nicht zu beanstanden.

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die Entscheidung des Streitfalles nicht die Klärung der Frage, ob der zivilrechtlich vereinbarte Kaufpreis für eine Beteiligung an einer GmbH nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen ist, wenn er den nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert der Beteiligung übersteigt. Denn das FG hat seiner Entscheidung einen derartigen Rechtssatz nicht zugrunde gelegt. Es hat seine Überzeugung, im Streitfall habe die Übertragung der Anteile auf einer freigebigen Zuwendung basiert, nicht nur auf den nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert der Beteiligung, sondern außerdem auch noch darauf gestützt, dass die Behauptung des Klägers, die Übertragung der Beteiligung zum Preis von 1 DM sei für ihn vorteilhaft gewesen, nicht durch objektive Anhaltspunkte gedeckt gewesen sei. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es im Hinblick darauf, dass das Aktivvermögen der Bilanz der GmbH zum das Passivvermögen überstiegen hat, Sache des Klägers gewesen wäre, detailliert und nachvollziehbar darzulegen, dass und aus welchen Gründen sich gleichwohl nach seiner Auffassung im Falle einer Liquidation keine Rückzahlung an ihn ergeben hätte, die seinen Arbeitsaufwand überstiegen hätte. Dies ist nicht geschehen.

b) Auch die Frage, welche Bedeutung der Ermittlung des Wertes eines GmbH-Anteils nach dem Stuttgarter Verfahren beikomme (vgl. dazu , BFH/NV 2003, 11), ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig. Denn das FG hat —wie oben dargestellt— seine Entscheidung nicht allein auf die Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren gestützt.

Fundstelle(n):
QAAAB-58217