Auslegung eines Verwaltungsakts
Gesetze: FGO § 126a; BGB § 133
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es nicht darauf an, was die Finanzbehörde mit ihrer Erklärung gewollt hat. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung (z.B. , BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, m.w.N.) vielmehr, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde (, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293), wobei im Zweifel das den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen ist (, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34).
2. Die von diesen Grundsätzen ausgehende Würdigung des Finanzgerichts (FG) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung ändert auch das weitere Vorbringen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt —FA—) nichts, denn es lässt außer Acht, dass die Klägerin und Revisionsbeklagte im Einspruchsverfahren die Frage des Veräußerungsgewinns außer Streit gestellt hatte. Daher hat der aus ihrer Sicht i.S. des § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) unvollständige Änderungsbescheid vom dazu keine Feststellungen treffen müssen.
3. Das FG hat somit zu Recht das FA verpflichtet, einen Ergänzungsbescheid zu erteilen und darin gewerbliche Einkünfte i.S. des § 32c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von ... DM festzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1749 Nr. 10
YAAAB-58194