Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für die
Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 1995;
Steuerjahr (Kalenderjahr)
2005
Bezug: BStBl 1995 I S. 24 BStBl 1996 I S. 455 BStBl 1997 I S. 169 BStBl 1998 I S. 358 BStBl 2000 I S. 352 BStBl 2001 I S. 94 BStBl 2002 I S. 298 BStBl 2004 I S. 531
Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2005 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:
Römisch-katholische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)Evangelische Kirchensteuer
9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.
Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.
Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeJährliches Kirchgeld
(Beträge in Euro)130.000 – 37.49996237.500 – 49.999156350.000 – 62.499276462.500 – 74.999396575.000 – 87.499540687.500 – 99.9996967100.000 – 124.9998408125.000 – 149.9991.2009150.000 – 174.9991.56010175.000 – 199.9991.86011200.000 – 249.9992.22012250.000 – 299.9992.94013300.000 und mehr3.600Das besondere Kirchegeld in glaubensverschiedener Ehe wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben. Die Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ist nicht vorgesehen.
Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, und 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die einheitlichen Ländererlasse vom (BStBl 1999 I S. 509) sowie vom (BStBl 2000 I S. 612) verwiesen.
Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
SenFin
Bremen v. - S
2442 - 5146 - 11-4
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 784
HAAAB-58126