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BFH 30.11.1994 XI R 19/94
Abgabenordnung; | Aufteilung rückständiger Säumniszuschläge bei nicht mehr rückständiger Steuer (§§ 270, 273, 276 AO)
Rückständige Säumniszuschläge sind auch dann nach Maßgabe der §§ 268 ff. AO aufzuteilen, wenn die ihnen zugrundeliegende Steuer nicht mehr rückständig ist (). Der Senat stellt hierzu fest, daß sich die Gesamtschuld über die ESt und die VSt regelmäßig auch auf die steuerlichen Nebenleistungen erstreckt.