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Empfängerbenennung bei Briefkastengesellschaft
Das an den Steuerpflichtigen gerichtete Verlangen des Finanzamts, den Empfänger von Zahlungen an eine Domizil- bzw. Briefkastengesellschaft zu benennen, ist nach der Entscheidung des , ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt aufgrund eigener Ermittlungen die hinter der Gesellschaft stehende Person kennt oder kennen muss. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob es mehr oder weniger schwierig ist, die Steuern gegenüber dieser Person festzusetzen oder die festgesetzten Steuern von dieser zu erheben.