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BBV Nr. 8 vom Seite 39

Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei stiller Gesellschaft

Redaktion

Ist in dem Vertrag über eine stille Gesellschaft vorgesehen, dass der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 v. H. pro Jahr verzinst werden soll, hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet ().

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