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BBV Nr. 8 vom Seite 39
Zwischenverfügung bei angeordneter Testamentsvollstreckung
Ist zur Nachlassabwicklung Testamentsvollstreckung angeordnet, steht die Befugnis zur Beschwerde gegen eine den Eintragungsantrag betreffende Zwischenverfügung nicht dem Erben, sondern dem Testamentsvollstrecker zu. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung eines Grundstücks erklärt, hat das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis zu prüfen. In einer Zwischenverfügung müssen sämtliche Mittel zur Beseitigung aufgezeigter Eintragungshindernisse angegeben werden ().