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Weitergereichte Sachprämien
Lobt ein Großhändler im Rahmen von Werbemaßnahmen und Verkaufsförderaktionen Sachprämien bei Erreichen bestimmter Vorgaben an Handelsvertreter aus, die von auf Provisionsbasis arbeitenden Bezirkshandlungen an die für sie tätigen Handelsvertreter ausgeliefert werden, liegt insoweit auch dann kein zusätzlicher Leistungsaustausch zwischen den Handelsvertretern und den Bezirkshandlungen vor, wenn der Großhändler den Bezirkshandlungen einen Teil der Kosten der Aktionen in Rechnung stellt.