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BFH 21.04.2005 III R 10/03, NWB direkt 32/2005 S. 8

Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung

Setzt das Finanzamt die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums) zu berücksichtigen. Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor die InvestitionsentscheidungS. 9 getroffen und den Antrag auf Investitionszulage gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die ursprüngliche Verlängerung...

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