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Rückbeziehung Eröffnungsbilanz
Vom Wahlrecht, eine Bilanz zu erstellen, kann nur durch die Erstellung der Bilanz selbst Gebrauch gemacht werden. Die Bilanzerstellung kann nicht durch den bloßen Verweis auf andere Bilanzen oder Jahresabschlüsse ersetzt werden, auch wenn sichS. 5 aus diesen die Aktiva, Passiva und das Ergebnis des Wirtschaftsjahrs errechnen ließen. Für die Rückbeziehung nach § 1 Abs. 5 DMBilG reicht es nicht aus, wenn eine eingetragene Genossenschaft, die durch Rechtsformumwandlung aus einer ehemaligen LPG hervorgegangen ist, welche ihrerseits zwischen dem Stichtag ihrer eigenen DM-Eröffnungsbilanz und dem Umwandlungsstichtag Anteile einer anderen LPG erworben hatte, auf die von den einzelnen Vorgängerunternehmen erstellten DM-Eröffnungsbilanzen verweist.