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Verjährungshemmung durch Fahndungsprüfung
Die Grundsätze über die Hemmung der Verjährung durch eine Fahndungsprüfung gelten nicht nur zugunsten des Finanzamts, sondern auch zugunsten des geprüften Steuerpflichtigen. Gehemmt werden auch Fristen, die bei Prüfungsbeginn noch nicht angelaufen waren, auf die sich aber – nach deren Anlauf – die Prüfung erstreckt.