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Haftung eines Kreditinstituts aufgrund von Sicherungsabreden
Eine beherrschende Stellung i. S. von § 74 Abs. 2 Satz 2 AO kann sich auch aus einer Sicherungsabrede ergeben. Die Haftungsvorschrift des § 74 AO ist so zu verstehen, dass sämtliche haftungsbegründenden Umstände zugleich gegeben sein müssen. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Merkmale auch noch im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zur Haftung vorliegen müssen. Der einmal realisierte Haftungstatbestand bleibt bestehen, auch wenn die haftenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Haftungsbescheids nicht mehr im Eigentum des Haftenden vorhanden sind.