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Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile
Grundsätzlich kein Widerruf möglich
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 sind die auf die einbringungsgeborenen Anteile übertragenen stillen Reserven auch dann zu versteuern, wenn der Anteilseigner dies im Zeitpunkt der Übertragung beantragt. In diesem Fall tritt der gemeine Wert der Anteile an die Stelle des Veräußerungspreises. Die Krux: Dem UmwStG 1995 lässt sich unmittelbar nichts zu den Verfahrensmodalitäten der Antragstellung entnehmen, insbesondere nicht dazu, ob der einmal beim Finanzamt gestellte Antrag auf Entstrickung wieder zurückgenommen werden kann. Mit dieser Frage hat sich der BFH in der Entscheidung v. - I R 28/04 auseinander gesetzt.
Sachverhalt
Im Streitfall brachte ein Steuerberater seine Einzelpraxis 1996 zu Buchwerten in eine Steuerberatungsgesellschaft mbH ein. Hierfür erhielt er Anteile an der Kapitalgesellschaft zum Nennwert. Für diese so genannten einbringungsgeborenen Anteile beantragte er die Entstrickung gemäß § 21 Abs. 2 UmwStG 1995. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 erklärte er einen Veräußerungsgewinn aus selbständiger Tätigkeit. Das Finanzamt setzte hiernach die Einkommensteuer fest. Gegen den entsprechenden Bescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und nahm seinen Antrag auf Entst...