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Kapitalanlage | Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz
Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sind auf die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar, wenn der Zweck des Vertragsschlusses vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin, Mitglied einer Gesellschaft zu werden. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfüllt dann nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 HausTWG, wenn aufgrund der Anordnung der Unterschriftszeilen auf dem Vertragsformular, das zugleich die Belehrung enthält, unklar ist, ob die Widerrufsfrist mit der Unterzeichnung durch den Verbraucher, mit der Gegenzeichnung durch den Unternehmer oder mit der Aushändigung der Urkunde an den Verbraucher zu laufen beginnt ().