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BMF 04.07.2005 IV C 3 - S 2257a - 18/0, NWB 32/2005 S. 255

Einkommensteuer | Beurteilung des freiwilligen Altersversorgungssystems des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder

Bei den durch das Europäische Parlament an den Fonds des freiwilligen Altersversorgungssystems gezahlten Beiträgen handelt es sich um Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, die den Abgeordneten in dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie vom Europäischen Parlament im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar an den Fonds gezahlt werden. Die Beiträge sind keine Einkünfte der Abgeordneten i. S. des § 22 Nr. 4 EStG, da sie nicht auf Grund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Vielmehr gehören sie zu den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, weil es sich nicht um Beiträge eines Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer handelt. Sowohl diese vom Parlament gezahlten Beiträge als auch die Beiträge, welche die Abgeordneten selbst leisten, können nicht als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG geltend gemacht werden. Es handelt sich we...

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