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Krankenversicherung; | Beendigung einer kieferorthopädischen Behandlung nach Ausscheiden aus der Krankenkasse
Eine Krankenkasse hat dem Versicherungsnehmer den Eigenanteil an den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung zu zahlen, die während der Mitgliedschaft bei ihr entstanden sind. Diesem auf § 29 Abs. 2 a. F. bzw. Abs. 3 n. F. SGB V gestützten Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, daß der Versicherungsnehmer bei der beklagten Krankenkasse vor Abschluß der kieferorthopädischen Behandlung als Mitglied ausgeschieden ist. Wird die kieferorthopädische Behandlung nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft ordnungsgemäß abgeschlossen, so besteht ein Anspruch auf Erstattung des zunächst durch den Versicherten getragenen Eigenanteils ().