Zur Frage der Behandlung von Leistungen im Rahmen eines
teilweisen Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag als schenkungsteuerliche
Vorerwerbe
Leitsatz
Die Zahlung eines Bargeldbetrages
sowie die Übertragung von Grundstücken durch den Ehemann an seine von
ihm getrennt lebende Ehefrau stellt keine freigebige Zuwendung im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, wenn sie in einem synallagmatischen
Austauschverhältnis zu dem im Erbvertrag erklärten Verzicht auf den
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erwirtschafteten Zugewinn steht.
Es handelt sich bei diesen Leistungen
des Ehemanns auch nicht um - der Schenkungsteuer unterliegende - sogenannte
unbenannte Zuwendungen.
Die außerhalb des Ehe- und
Erbvertrages vorgenommene Übertragung einer Kommanditbeteiligung, die
nicht von einem Verzicht der Ehefrau auf einen Zugewinnausgleich abhängig
gemacht wurde, stellt dagegen eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.
Unter einer auflösenden
Bedingung - z. B. Vorversterben des Beschenkten - erlangte
Wirtschaftsgüter werden wie unbedingt erworbene behandelt (§§ 12
Abs. 1 ErbStG, 5 Abs. 1 BewG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1154 Nr. 19 EFG 2005 S. 1711 Nr. 21 QAAAB-57741
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.06.2005 - IV 446/2004
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